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Für ausländische Firmen mit Russland-, Belarus- oder sonstigem Sanktionsbezug ist das deutsche und europäische Exportkontroll- und Sanktionsrecht längst kein reines Compliance-Thema mehr. Wer Waren liefert, Zahlungen abwickelt, Transporte organisiert, technische Unterstützung erbringt oder als Zwischenhändler auftritt, kann schnell in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten. Das gilt besonders bei Geschäften mit Russland und Belarus, weil die EU hier umfangreiche Ausfuhrverbote, Einfuhrverbote, Dienstleistungsverbote und Finanzsanktionen erlassen hat; BAFA weist fortlaufend darauf hin, dass Umfang und Inhalt der Maßnahmen je nach Land, Ware, Person und Geschäft sehr genau geprüft werden müssen.

Warum das Thema für Unternehmen mit Auslandsbezug so gefährlich ist

Viele Unternehmen unterschätzen, dass Sanktions- und Exportkontrollverstöße nicht nur klassische Exporteure betreffen. Die EU-Dual-Use-Verordnung erfasst ausdrücklich nicht nur die Ausfuhr, sondern auch Vermittlung, technische Unterstützung, Durchfuhr und Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Parallel dazu überwacht die Zollverwaltung die Einhaltung außenwirtschaftsrechtlicher Beschränkungen nicht nur im Warenverkehr, sondern auch im Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr. Dadurch können neben dem eigentlichen Verkäufer auch Geschäftsführer, Exportleiter, Logistiker, Broker, Spediteure oder Zahlungsbeteiligte strafrechtlich relevant werden.

Was sind typische Sanktionsverstöße in der Praxis?

Besonders häufig geht es um Lieferungen verbotener oder genehmigungspflichtiger Güter, um Geschäfte mit gelisteten Personen oder Unternehmen, um unzulässige technische Hilfe oder Vermittlungsdienste sowie um Transaktionen, die nach außen neutral wirken, tatsächlich aber sanktionierte Endverwendungen verschleiern sollen. BAFA beschreibt für Russland ausdrücklich ein breites System von Beschränkungen, das unter anderem Dual-Use-Güter, Hochtechnologiegüter, Luft- und Raumfahrtgüter, Luxusgüter, bestimmte Industriegüter sowie verschiedene Dienstleistungsverbote erfasst. Auch bei Belarus bestehen umfangreiche Ausfuhr-, Einfuhr- und Dienstleistungsverbote, darunter für Dual-Use-Güter, bestimmte Industrie- und Luftfahrtgüter sowie weitere sensible Warengruppen.

Nicht nur direkte Exporte sind riskant

Ein häufiger Irrtum in der Praxis ist, dass nur die unmittelbare Lieferung nach Russland oder Belarus problematisch sei. Tatsächlich warnt BAFA ausdrücklich vor Umgehungsausfuhren und hat für Russland zusätzliche Regeln zur Verhinderung von Sanktionsumgehung veröffentlicht. Besonders wichtig ist dabei Art. 12g der Russland-Verordnung: Für bestimmte Güter müssen Unternehmen in Verträgen mit Drittländern eine Klausel vereinbaren, die eine Wiederausfuhr nach Russland oder eine Verwendung in Russland vertraglich untersagt. Wer mit Drittstaaten, Zwischenhändlern oder Re-Export-Strukturen arbeitet, bewegt sich daher schnell in einem deutlich erhöhten strafrechtlichen Risikobereich.

Finanzsanktionen: Auch Zahlungen können strafrechtlich brisant sein

Sanktionsrecht betrifft nicht nur Waren. Die Deutsche Bundesbank ist in Deutschland für die Umsetzung von Finanzsanktionen zuständig, also für Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Das einschlägige Merkblatt der Bundesbank betont, dass finanzsanktionsrechtliche Bereitstellungsverbote verhindern sollen, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen gelisteten Personen oder Organisationen direkt oder mittelbar zugutekommen. Deshalb können auch Zahlungsfreigaben, Kontobewegungen, Darlehen, Sicherheiten oder die wirtschaftliche Unterstützung konzernverbundener oder kontrollierter Gesellschaften straf- oder bußgeldrechtlich relevant werden.

Wann wird daraus ein Strafverfahren?

Im deutschen Recht wird aus einem Exportkontroll- oder Sanktionsverstoß sehr schnell ein Strafverfahren, wenn gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsvorschriften verstoßen wird. § 18 AWG sieht für bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen EU-Sanktionsmaßnahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Nicht jeder Fehler ist automatisch eine Straftat; § 19 AWG erfasst daneben bußgeldbewehrte Verstöße, insbesondere bei fahrlässigem Verhalten oder bei Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet sind. Für Unternehmen ist deshalb entscheidend, früh zu klären, ob der Vorwurf im konkreten Fall in den Bereich Straftat oder Ordnungswidrigkeit fällt.

Wer haftet im Unternehmen?

In der Praxis richtet sich das Ermittlungsinteresse häufig nicht nur gegen das Unternehmen als solches, sondern gegen die verantwortlichen Personen: Geschäftsführer, Vorstände, Exportkontrollbeauftragte, Vertriebsverantwortliche oder Personen, die Zahlungen oder Lieferfreigaben veranlasst haben. Zusätzlich kann gegen juristische Personen und Personenvereinigungen eine Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt werden, wenn Leitungspersonen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen haben. Das macht Sanktionsverstöße für international tätige Unternehmen besonders heikel, weil neben persönlicher Strafbarkeit auch erhebliche Unternehmenssanktionen drohen.

Welche Behörden ermitteln?

Außenwirtschaftsstrafverfahren werden in Deutschland häufig durch die Zollbehörden, insbesondere Hauptzollämter und Zollfahndungsämter, vorbereitet oder begleitet. § 21 AWG weist den Zollbehörden ausdrücklich Aufgaben und Befugnisse in Ermittlungen zu. Zugleich betont der Zoll allgemein, dass die Überwachung der außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen zu seinen Kernaufgaben gehört. Für Betroffene bedeutet das: Der Fall beginnt oft nicht erst mit einer Anklage, sondern mit Auskunftsverlangen, Prüfungen, Sicherstellungen, Durchsuchungen oder beschlagnahmten Unterlagen.

Was droht außer Strafe oder Bußgeld noch?

Neben Freiheitsstrafe oder Geldbuße steht oft die Einziehung im Raum. § 20 AWG erlaubt die Einziehung von Gegenständen, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, sowie von Gegenständen, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt waren. In der Praxis kann das für Unternehmen wirtschaftlich mindestens so belastend sein wie das Strafverfahren selbst, etwa wenn Waren, Erlöse, Dokumente oder sonstige Vermögenswerte gesichert oder eingezogen werden.

Wann sollten Unternehmen besonders wachsam sein?

Besonders kritisch sind Konstellationen mit Zwischenhändlern in Drittstaaten, unklaren Endverbleibserklärungen, auffälligen Routenänderungen, wirtschaftlich kaum nachvollziehbaren Re-Export-Strukturen, Zahlungen über Dritte oder Geschäften, bei denen die wirtschaftliche Kontrolle eines Unternehmens unklar bleibt. BAFA weist selbst darauf hin, dass für Russland sowohl unmittelbare als auch mittelbare Ausfuhren, verschiedene Dienstleistungen und spezifische Handlungspflichten zur Vermeidung von Umgehungsausfuhren relevant sind. Wer solche Sachverhalte zu spät erkennt, riskiert, dass aus einer Handelsanfrage plötzlich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wird.

Unser anwaltlicher Rat

Wenn Ihr Unternehmen Geschäfte mit Russland-, Belarus- oder sonstigem Sanktionsbezug tätigt oder bereits Post von BAFA, Zoll, Staatsanwaltschaft oder Bank erhalten hat, sollte die Sache frühzeitig strafrechtlich geprüft werden. Gerade im Exportkontrollstrafrecht entscheidet sich oft schon zu Beginn, ob ein Vorgang als beherrschbarer Compliance-Fall eingeordnet wird oder zu einem belastenden Strafverfahren mit persönlichem Risiko für die Unternehmensleitung eskaliert. Wir sind die richtige Kanzlei für solche Verfahren, weil wir strafrechtlich erfahren arbeiten, grenzüberschreitende Wirtschafts- und Zahlungssachverhalte sicher einordnen und Mandate mit internationalem Bezug strategisch und praxisnah verteidigen.

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