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Wer Arbeitnehmer ganz oder teilweise „schwarz“ bezahlt, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus. In der Praxis geht es dabei meist nicht nur um Schwarzarbeit im allgemeinen Sinn, sondern sehr konkret um zwei strafrechtliche Vorwürfe: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB und Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Der Zoll weist ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer ihrer Arbeitnehmer in richtiger Höhe abführen müssen und dass Verstöße strafbar sind.

Was bedeutet „schwarz bezahlen“ rechtlich?

Von „schwarz bezahlen“ ist meist die Rede, wenn Arbeitnehmer zwar tatsächlich arbeiten, der Lohn aber ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß über die Lohnabrechnung erfasst wird. Typisch sind Barzahlungen „ohne Rechnung“, nicht gemeldete Stunden, Scheinabrechnungen mit zu niedrigem Lohn oder ein offiziell gemeldeter Minijob, obwohl tatsächlich deutlich mehr gearbeitet und bezahlt wird. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz knüpft an solche Konstellationen an, wenn Dienst- oder Werkleistungen erbracht oder ausführen gelassen werden und dabei sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten verletzt werden.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB

Für Unternehmen ist § 266a StGB besonders wichtig. Danach macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge vorenthält. Der Gesetzestext stellt ausdrücklich klar, dass dies hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile unabhängig davon gilt, ob Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wird. Bereits das Nichtabführen der geschuldeten Beiträge kann also strafbar sein. Daneben erfasst die Vorschrift auch Fälle, in denen Arbeitgeber gegenüber Sozialversicherungsträgern unrichtige oder unvollständige Angaben machen oder pflichtwidrig erhebliche Tatsachen verschweigen und dadurch Beiträge vorenthalten. Im Grundfall drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Besonders schwere Fälle: Wenn aus Schwarzlohn ein massives Strafverfahren wird

In besonders schweren Fällen steigt das Risiko deutlich. § 266a StGB sieht dann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Ein besonders schwerer Fall liegt nach dem Gesetz regelmäßig etwa dann nahe, wenn Beiträge in großem Ausmaß aus grobem Eigennutz vorenthalten werden, wenn gefälschte oder verfälschte Belege verwendet werden oder wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt. Gerade bei systematisch aufgebauten Schwarzlohnmodellen mit Doppelbuchhaltung, Scheinrechnungen oder fortlaufenden Barzahlungen kann dieser verschärfte Strafrahmen schnell relevant werden.

Steuerhinterziehung nach § 370 AO: Der zweite zentrale Vorwurf

Wer Löhne bewusst an der Lohnbuchhaltung vorbei auszahlt, riskiert häufig zusätzlich den Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Danach macht sich strafbar, wer Finanzbehörden oder andere Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Im Grundfall drohen auch hier Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Der Arbeitgeber ist außerdem gesetzlich verpflichtet, die einbehaltene oder übernommeneLohnsteuer anzumelden und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Wer Schwarzlohn zahlt, verletzt deshalb häufig nicht nur sozialversicherungsrechtliche, sondern zugleich auch lohnsteuerliche Pflichten.

Schwarz bezahlen heißt oft: zwei Strafbarkeiten auf einmal

Für betroffene Unternehmen ist besonders wichtig, dass § 266a StGB und § 370 AO oft parallel im Raum stehen. Wer Mitarbeiter „schwarz“ bezahlt, spart regelmäßig sowohl Sozialversicherungsbeiträge als auch Lohnsteuer. Genau deshalb sind Ermittlungen wegen Schwarzlohn häufig deutlich umfassender, als viele Unternehmer zunächst annehmen. Es geht dann nicht nur um die ursprüngliche Zahlungsweise, sondern um Lohnkonten, Buchhaltung, Arbeitszeitaufzeichnungen, Scheinselbstständigkeit, Subunternehmerstrukturen und mögliche Scheinrechnungen. Der Zoll beschreibt Schwarzarbeit ausdrücklich als ein Feld, in dem Steuern und Sozialabgaben umgangen werden und das von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) verfolgt wird.

Wer haftet im Unternehmen?

In der Praxis geraten nicht nur „das Unternehmen“ als abstrakte Einheit, sondern häufig die verantwortlichen Personen in den Fokus, etwa Geschäftsführer, Vorstände oder andere mit Personal- und Zahlungsentscheidungen befasste Personen. § 14 StGB regelt, dass Strafvorschriften auch dann auf Vertreter und Verantwortliche angewendet werden können, wenn sie für ein Unternehmen handeln. Gerade bei GmbHs ist das in Ermittlungsverfahren wegen Schwarzlohn besonders relevant.

Was droht außer der Strafe noch?

Neben Geld- oder Freiheitsstrafe drohen Unternehmen meist erhebliche Nachforderungen. Wird Schwarzlohn aufgedeckt, stehen häufig nicht nur strafrechtliche Vorwürfe im Raum, sondern auch Beitragsnachforderungen, Lohnsteuernachforderungen und weitere finanzielle Folgen. Je nach Fall können außerdem Säumniszuschläge, Zinsen, Vermögensabschöpfung und erhebliche wirtschaftliche Schäden für den Betrieb hinzukommen. Dass Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung dem Staat Steuern und den Sozialversicherungen Beiträge entziehen, wird von Zoll und Bundesfinanzministerium ausdrücklich hervorgehoben.

Typische Fallkonstellationen bei Schwarzlohn

In der anwaltlichen Praxis treten immer wieder ähnliche Konstellationen auf: Arbeitnehmer werden nur teilweise offiziell angemeldet, der Rest des Lohns wird bar gezahlt; Beschäftigte werden als Minijobber geführt, obwohl tatsächlich Vollzeit gearbeitet wird; angebliche Subunternehmer oder freie Mitarbeiter ersetzen in Wahrheit reguläre Arbeitnehmer; oder es werden Scheinrechnungen eingesetzt, um Bargeld für Schwarzlohn zu beschaffen. Solche Modelle können je nach Gestaltung sozialversicherungsrechtlich, steuerrechtlich und strafrechtlich gleichzeitig problematisch sein. Besonders riskant wird es, wenn die Struktur über längere Zeit organisiert betrieben wird oder Unterlagen bewusst manipuliert werden.

Was tun bei Durchsuchung, Zollprüfung oder Anhörung?

Wer als Unternehmer eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, eine Zollprüfung oder sogar eine Durchsuchung erlebt, sollte die Situation ernst nehmen. Ermittlungen wegen Schwarzlohn entwickeln sich oft schnell und betreffen regelmäßig eine Vielzahl von Unterlagen, digitalen Daten und Zahlungsflüssen. Unüberlegte Angaben können die eigene Verteidigung erheblich erschweren. In solchen Fällen ist es meist entscheidend, frühzeitig zu prüfen, welche konkreten Vorwürfe im Raum stehen, welche Zeiträume betroffen sind und ob die Ermittlungen auf § 266a StGB, § 370 AO oder weitere Delikte gestützt werden. Die FKS des Zolls ist gerade für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig und führt entsprechende Prüfungen und Ermittlungen durch.

Sie haben eine Vorladung oder eine Prüfung wegen Schwarzlohn erhalten?

Wir prüfen für Sie, welche Vorwürfe konkret im Raum stehen, welche Unterlagen jetzt wichtig sind und welche Schritte für Unternehmen, Geschäftsführer und Verantwortliche sinnvoll sind.

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